Forstschädenausgleichsgesetz

Einschlagsbeschränkungen!!
Ausnahmereglung greift bundesweit

Kleine Waldbesitzer ohne Buchführungspflicht dürfen seit 19. Mai pauschal 75 fm frisches Fichtenholz einschlagen und verkaufen. Hinzu kommen kalamitätsbedingte Fichtenmengen ( Sturmwurf, Käferholz).

Alternativ können sonstige Forstbetriebe 4,25 fm je Hektar Betriebsfläche einschlagen . Das entspricht bei 20 ha Wald 85 fm und bei 50 ha Wald 212 fm Fichtenholz.Von den Einschlagsbeschränkungen ist nur die Fichte betroffen, nicht die Kiefer, die Lärche etc.

Die neuen Regelungen machen es möglich, nach der desaströsen Preissituation in 2020 wieder höhere Einnahmen aus dem Einschlag zu erzielen. Dies ist um so wichtiger, als viele Waldbesitzer vor der Aufgabe stehen Kahlflächen wiederaufzuforsten. Trotz hoher staatlicher Zuschüsse wird hier ein finanzielles Polster gebraucht.

Hier der Link zu Informationen zum Thema und zur Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums  https://www.stmelf.bayern.de/waldforstschaeden-ausgleichsgesetz

Die beschränkenden, aber teils auch steuerbegünstigenden Regelungen des Forstschädenausgleichsgesetzes gelten bis Ende September.


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