Lagerung von Kalamitätsholz auf Landwirtschaftlichen Förderflächen

Falls im Zuge der Käfer/Sturmholzaufarbeitung Holz auf Landwirtschaftlichen Förderflächen gelagert werden muss, weil es keine andere Möglichkeit gibt, so ist das auf Grund eines Ministeriumsschreibens in einem gewissen Rahmen möglich. .

Entscheidend ist, dass die geplante Lagerung sofort beim  Landwirtschaftsamt beantragt werden muss. Mit dem Formblatt „Anzeige einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit auf beantragten Feldstücken“.

Die Lagererlaubnis gilt zunächst für längstens 14 Tage, kann aber auf Grund außergewöhnlicher Umstände u.U. verlängert werden(siehe Schreiben)

Ansprechpartner am Landwirtschaftsamt für das Formblatt sind die Sachgebietsleiter Förderung: Herr Peter Hetzenecker 09621 – 6024 - 300 und Frau Birgit Berendes 09621 -6024 - 304

 


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