Fit für den Klimawandel - die neuen Waldbaulichen Förderrichtlinien

Fit für den Klimawandel?

(Quelle: Landwirschaftl. Wochenblatt Ausgabe 32 08/2014)

Die neuen Waldbauförderrichtlinien sind ab dem 01.08.14 in Kraft getreten.  

Damit sollen die Wälder weiterentwickelt werden, dass sie dem Klimawandel standhalten. 14,5 Mio. € stehen für dieses Programm zur Verfügung, das zielorientiert, pragmatisch und attraktiver gestaltet wurde.

Neu ist, dass die Waldbesitzer bei einer Reihe von Maßnahmen jetzt die Förderung nicht mehr für ihre Fläche bekommen, sondern für jeden einzelnen Baum, den sie pflanzen. Dadurch können bei der Beratung ganz individuelle Lösungen, je nach Klima, Standort und Bodenbedingungen erarbeitet und auf die Wünsche der Waldbesitzer eingegangen werden.

Ebenfalls neu ist, dass auf der Hälfte der Fläche klimatolerante Nadelbaumarten gefördert werden können: Die Tanne, als Bestandteil eines stabilen Bergmischwalds, die Douglasie, die die Klimaerwärmung am besten aushält.

Dazu kommt, dass auch die Fichte auf bis zu einem Fünftel der Fläche gefördert werden kann.

Waldbesitzer, mit weniger als 2 Hektar Waldfläche, bekommen einen Förderzuschlag von 20 %.

Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten und machen Sie Ihren Wald mit staatlicher Hilfe FIT für den Klimawandel!

Ihre FBG Amberg-Schnaittenbach wird Sie gerne, in Zusammenarbeit mit dem AELF, bei der Beratung, Umsetzung und Pflege unterstützen.

Denn vor allem Schutz und Pflege wird wichtig sein, denn der Waldbesitzer muss dafür Sorge tragen, dass sich die jungen Bäume nach fünf Jahren gut entwickelt haben, sonst muss ein Teil der Förderung wieder zurückgezahlt werden.

Der richtige Weg zum Fördertopf

WER kann Förderungen in Anspruch nehmen?

  • Eigentümer/innen sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen.

  • Eigentümer/innen sowie Bewirtschafter nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen Wald neu begründet werden soll,

  • Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen. Träger können sein:

    an der Maßnahme beteiligte Waldbesitzer/innen, kommunale Körperschaften, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, und das Land.

WIE läuft die Antragstellung nach WALDFÖPR ab?

  • Dem Förderantrag geht eine kostenfreie, gemeinwohlorientierte Beratung des zuständigen staatlichen Beratungsförsters voraus. Hier werden die Vorstellungen des Waldbesitzers und die forstfachlichen Gegebenheiten vor Ort zu einem förderfähigen Ergebnis zusammengefasst. Dieses wird im Antragsformular und im jeweiligen Arbeits- und Kulturplan festgehalten und überprüft, ob Zuschläge zum Grundfördersatz gegeben werden können.

WAS ist die Bewilligung?

  • Der vollständig ausgefüllte, unterschriebene Antrag wird bei der Bewilligungsbehörde (das jeweilig zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zur weiteren Bearbeitung eingereicht. Nach Prüfung der Vollständig- und Richtigkeit wird der Förderbetrag dem Antragsteller bewilligt.

WANN darf mit der Maßnahme begonnen werden?

  • Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf die Maßnahme (z. B. Pflanzung im vorgesehenen Waldbestand) begonnen werden. Erfolgt die Maßnahme bereits vor Erhalt des Bescheides, ist KEINE finanzielle Unterstützung durch das Amt möglich!!

WANN wird der Förderbetrag ausbezahlt?

  • Nach korrekter Durchführung der Maßnahme unter Einhaltung ALLER forstlichen Voraussetzungen gibt der Waldbesitzer eine Fertigstellungsanzeige an die Bewilligungsbehörde, die anschließend den Förderbetrag ausbezahlt.

WAS ist unter der Bindefrist zu verstehen?

    • Nach Auszahlung der Fördersumme hat der Waldbesitzer 5 Jahre lang den mit der Maßnahme verfolgten Zweck unter Beachtung der erteilten Auflagen, sicherzustellen. Diese werden im Arbeits- und Kulturplan bei der Antragstellung schriftlich festgehalten.

WO wird die Förderung kompakt dargestellt?

    • Interessierte Waldbesitzer haben künftig unter www.stmelf.bayern.de (Wald und Forstwirtschaft, für den Waldbesitzer) Zugriff auf maßnahmespezifische Merkblätter.

Maßnahmenüberblick

Kulturbegründung

Gefördert wird die Begründung standortgemäßer, klimatoleranter Wälder aus Laub- und Nadelhölzern. Ein Mischbestand muss zu mindestens 50% der Fläche mit Laubholz bepflanzt werden.

Erstaufforstung:

  • Pflanzung und Nachbesserung mit Laubholz 1,35€/Stk.,
  • Pflanzung und Nachbesserung mit Mischbestand 1,25€/Stk.,
  • Saat Laubholz 50 % der förderfähigen Kosten

Wiederaufforstung:

  • Pflanzung und Nachbesserung mit Laubholz 1,10€/Stk.,
  • Pflanzung und Nachbesserung mit Mischbestand 0,85€/Stk.,
  • Saat Laubholz 50 % der förderfähigen Kosten

Förderschwerpunkte und Zuschläge

Bei Wiederaufforstung und Erstaufforstung können folgende Förderzuschläge gewährt werden:

    • Zertifizierte Pflanzen

      • Laubbestand 0,06€/Stk.

      • Mischbestand 0,04€/Stk.

    • Ballenpflanzen 0,30€/Stk. oder Großpflanzen 0,15€/Stk.

    • Markierungsstab 0,15€/Stk. oder Wuchshilfe 1,45€/Stk.

Bei Wiederaufforstungsmaßnahmen kann

  • ein Erschwerniszuschlag im Schutzwald oder Bergwald von bis zu 40% des Grundfördersatzes gewährt werden
  • ein Klimarisikozuschlag von bis zu 20% gewährt werden
  • ein Kleinstprivatwaldzuschlag von bis zu 20% gewährt werden

Bei Wiederaufforstungsmaßnahmen können folgende Förderzuschläge gewährt werden:

  • Beseitigen kulturhinderlicher Bestockung
    • Laubholz 0,10€/Stk.
    • Mischbestand 0,09€/Stk.

oder

  • Beseitigen kulturhinderlicher Flora
    • Laubholz 0,05€/Stk.
    • Mischbestand 0,04€/Stk.

sowie ggf.

  • Mehraufwand nach großflächigem Schadereignis
    • Laubholz 0,07€/Stk.
    • Mischbestand 0,06€/Stk.

Naturverjüngung

Gefördert werden Sicherung und Erhalt von standortgemäßen, klimatoleranten Naturverjüngungen als Misch- oder Laubbestand. Ein Mischbestand muss mindestens 30% Laubholz enthalten.

Der Grundfördersatz beträgt 1.100€/ha bei einem Laubbestand und 1000€/ha bei einem Mischbestand.

Bei Naturverjüngungsmaßnahmen kann

  • ein Erschwerniszuschlag im Schutzwald oder Bergwald von bis zu 40% des Grundfördersatzes gewährt werden
  • ein Klimarisikozuschlag von bis zu 20% gewährt werden
  • ein Kleinstprivatwaldzuschlag von bis zu 20% gewährt werden

Waldschutzmaßnahmen

Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Borkenkäfer): Bei dem aufzuarbeitenden oder zu bringendem Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln. Regulär eingeschlagenes Holz ist NICHT förderfähig. Die Förderung außerhalb des Schutzwaldes ist nur im Falle großflächiger Schäden oder Massenvermehrungen möglich.

Die Förderung beträgt:

  • im Schutzwald mit Verwertung des Holzes 15€/fm
  • im Schutzwald ohne Verwertung des Holzes 30€/fm
  • im Schutzwald mit Hubschrauber 30€/fm
  • außerhalb des Schutzwaldes bis zu 5€/fm

Bekämpfung von Larvenfraß: Gefördert werden Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß waldschädlicher Insekten, wenn durch die zuständige Behörde die Bekämpfungsnotwendigkeit festgestellt und eine Genehmigung erteilt wurde. Die Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.

Bestands- und Bodenpflege

Jungbestandpflege: Gefördert wird die Pflege junger Nadel-, Misch- und Laubbestände durch Mischungs- und Standraumregulierung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Erhalt standortsgemäßer Mischbaumarten und zur Verbesserung der Bestandsstabilität sowie die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und –vitalität.

Gefördert wird die

  • Jungbestandspflege < 15 Jahre 400€/ha
  • Jungbestandspflege > 15 Jahre bis zu einer durchschnittlichen Oberhöhe von 15m 400€/ha
    • in Naturverjüngungen

    • in Laubholzkulturen

    • in besonders pflegedringlichen Beständen, wenn die Pflege dem Erhalt der klimatoleranten Mischbaumarten dient

    • wenn die Pflege der Erhaltung und Verbesserung eines Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet dient

Bei der Jungbestandspflege kann

  • ein Erschwerniszuschlag im Schutzwald oder Bergwald von bis zu 40% des Grundfördersatzes gewährt werden
  • ein Klimarisikozuschlag von bis zu 20% gewährt werden
  • ein Kleinstprivatwaldzuschlag von bis zu 20% gewährt werden

sowie ggf.

  • ein Zuschlag für Mehraufwand nach großflächigem Schadereignis mit 100€/ha gewährt werden

Bodenschutzkalkung:

Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und –vitalität. Förderfähig ist die überbetriebliche und einzelbetriebliche Bodenschutzkalkung mit 90% der Kosten.

Integrative Waldbewirtschaftung

Gefördert werden Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Artenvielfalt und genetischen Vielfalt im Wald sowie die bodenschonende Bringung.

Waldlebensgemeinschaften:

Gefördert werden Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Artenvielfalt und genetischen Vielfalt im Wald.

    • Waldrandgestaltung 2,00€/Stk.
    • Einbringen seltener Baumarten 1,50€/Stk.
    • Erhalt seltener Baumarten 40€/Stk
    • Waldmoore, Feuchtbiotope 50% der förderfähigen Kosten
    • Erhalt alter Samenbäume > 60 cm BHD 60€/Stk

Für die Waldrandgestaltung und das Einbringen seltener Baumarten können folgende Zuschläge zum Grundfördersatz gewährt werden:

  • Ballenpflanzen 0,30€/Stk. oder Großpflanzen 0,15€/Stk.
  • Markierungsstab 0,15€/Stk. oder Wuchshilfe 1,45€/Stk.

Für das Einbringen und den Erhalt seltener Baumarten sowie den Erhalt alter Samenbäume kann

  • ein Erschwerniszuschlag im Schutzwald oder Bergwald von bis zu 40% des Grundfördersatzes gewährt werden

Bodenschonende Bringung:

Gefördert wird das Rücken mit Pferden, der Einsatz von Traktionswinden oder von leichten Seilkränen in Steillagen.

Die Förderung beträgt bei:

  • Rücken mit Pferd 3€/fm

  • Rücken mit Traktionswinde 3€/fm

  • Rücken mit leichtem Seilkran 10€/fm

Waldbrand- und Hochwasserschäden

Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz verlangt werden kann.

Die Förderung beträgt bei:

  • Waldbrandschäden 75% der förderfähigen Kosten

  • Hochwasserschäden 50% der förderfähigen Kosten

Bewirtschaftung von Sonderstandorten

Gefördert wird der Einsatz von Seilbahnanlagen im Schutzwald und auf Sonderstandorten, wenn dies zur Erhaltung und Verbesserung der Waldfunktionen oder aus Waldschutzgründen notwendig ist.

Die Förderung beträgt bei einer Seilbahnanlage: 

  • mit Verbleib der Biomasse 5 bis 20€/fm

  • ohne Verbleib der Biomasse 5 bis 15€/fm

Vorarbeiten

Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z. B. Kalkung) dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen.

Die Förderung beträgt bei:

  • Gutachten im Privatwald 50% der förderfähigen Kosten

  • Weiserflächen 150€/Stk – im Schutz- oder Bergwald 500€/Stk.

  • Sonstige Maßnahmen im Einzelfall 50% der förderfähigen Kosten

 


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